Auch das in der Stellungnahme vom 4. September 2024 vorgebrachte Argument des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners, wonach das MIKA keinerlei Bemühungen anstelle, den Gesuchsgegner dem ägyptischen Konsul zwecks Herkunftsabklärung vorzustellen (act. 9), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der ägyptische Konsul die Durchführung einer weiteren Anhörung nur deshalb abgelehnt hat, weil sich der Gesuchsgegner anlässlich der bisherigen Gespräche unkooperativ verhalten hat. Der neue ägyptische Konsul erklärte daher, eine weitere Anhörung nur bei Vorliegen neuer Informationen durchführen zu wollen (MI-act. 891).