Daran hat sich bis heute nichts geändert. Der Gesuchsgegner signalisierte anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 29. August 2024 keinerlei Kooperationsbereitschaft (MI-act. 1032 ff.). Auch das in der Stellungnahme vom 4. September 2024 vorgebrachte Argument des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners, wonach das MIKA keinerlei Bemühungen anstelle, den Gesuchsgegner dem ägyptischen Konsul zwecks Herkunftsabklärung vorzustellen (act. 9), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.