2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 11. September 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.60 vom 4. Juli 2024; MI-act. 1018 ff.). Am 29. August 2024 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (act. 5). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.