aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte in der Folge fristgerecht am 4. September 2024 Stellungnahme ein und machte im Wesentlichen geltend, die noch nicht erfolgte Papierbeschaffung sei der Untätigkeit des MIKA zuzuschreiben, die Verfügung des MIKA folglich aufzuheben und der Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen (act. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: