Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht geltend, dass auch eine Eingrenzung des Gesuchsgegners auf ein bestimmtes Gebiet genügen würde, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner an eine solche Eingrenzung halten würde (Protokoll S. 6, act. 33). Dem ist nicht zu folgen. So bekundete der Gesuchsgegner wiederholt seine Absicht, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung, die Schweiz umgehend zu verlassen, sobald er aus der Haft entlassen würde (MI-act. 124, 140, 194; Protokoll S. 4, act. 31).