In der stetigen Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Weiter hat sich der Gesuchsgegner durchgehend geweigert, bei der Beschaffung von Ausweispapieren oder bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken (MIact. 194, 255, 283). Der Gesuchsgegner hat damit seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 lit. c AIG sowie Art. 8 Abs. 4 AsylG verletzt, was ein weiteres Anzeichen dafür ist, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.