Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids des SEM (MI-act. 29 ff., 38) sowie aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB (MI-act. 77 ff.) verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Er äusserte sich wiederholt, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung, dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 60; 123, 140; Protokoll S. 4, act. 31). In der stetigen Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will.