Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 2. November 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen diverser Delikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für acht Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 77 ff.). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MIact. 83, 99). -3- Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 fragte das MIKA beim SEM nach, welche weiteren Schritte zum Erhalt eines Reisepapiers vorgeschlagen würden und ob eine LINGUA-Abklärung angezeigt sei (MI-act. 99).