5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit fünf Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 3. April 2024 – 2. September 2024). Die sechsmonatige Frist wird damit am 2. Oktober 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 2. Oktober 2025 verlängert werden. -8- 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 22. August 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 2. November 2024, an.