3. Da der Gesuchsgegner die Teilnahme an der Verhandlung verweigert hat, er während dem rechtlichen Gehör keine Beanstandungen bezüglich der Haftbedingungen vorgebracht hat (MI-act. 320) und auch sein Rechtsvertreter den Haftvollzug nicht bemängelt (Protokoll S. 3, act. 34), ist vorliegend davon auszugehen, dass bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vorliegen. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.