2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 erklärte das MIKA dem Gesuchsgegner, es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz auszuschaffen und forderte ihn auf, bei der Reisepapierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 160). Da der Gesuchsgegner dieser Pflicht immer noch nicht nachgekommen ist, konnte die Ausschaffung nicht vollzogen werden, womit die genannte Voraussetzung erfüllt ist (vgl. WPR.2024.35, Erw. II/2.3; MI-act. 275; WPR.2024.57, Erw. II/2.3; MIact. 312 f.).