2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 2. September 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.57 vom 28. Juni 2024; MI-act. 308 ff.). Am 22. August 2024 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ersuchte der Gesuchsgegner um Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MIact. 329 f.). Die Verhandlung erfolgte am 2. September 2024 und damit innerhalb von acht Arbeitstagen nach Gesuchseinreichung.