D. Der Gesuchsgegner weigerte sich jedoch, sich in den für die Videotelefonie vorgesehenen Raum im ZAA zu begeben sowie an der Verhandlung teilzunehmen, weshalb die Verhandlung am 2. September 2024 in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde (act. 30 f.). E. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftverlängerung (Protokoll S. 4, act. 35). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 35). 1. Die angeordnete Durchsetzungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.