Am 22. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft und eröffnete ihm anschliessend an die Befragung die Verlängerung der Durchsetzungshaft für zwei Monate (MI-act. 251 ff.). Obwohl der Gesuchsgegner im Rahmen der Befragung explizit um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht hatte (MI-act. 252), verweigerte er am Tag der durch das Verwaltungsgericht angesetzten Verhandlung den Transport, sodass die Verhandlung am 1. Mai 2024 ohne den Gesuchsgegner durchgeführt werden musste (MI-act. 273).