6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner seit dem 10. September 2022 in ausländerrechtlicher Administrativhaft und mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit mehr als 16 Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Durchsetzungshaft 10. September 2022 – 21. Juli 2023; Ausschaffungshaft 21. Juli 2023 – 20. Januar 2024). Die sechsmonatige Frist endete am 9. März 2023 und die Haft kann längstens bis 9. März 2024 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 20. Januar 2024, 12.00 Uhr, an.