3. Der mit Urteil vom 24. Juli 2023 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2023.63, Erw. II/3.1; MI-act. 621 f.). Insbesondere da sich der Gesuchsgegner weigert, die offensichtlich senegalesische Staatsangehörigkeit anzuerkennen (vgl. WPR.2023.95, Protokoll S. 4, act. 27) und sich mehrfach dahingehend geäussert hat, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 43, 353, act. 5). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (act. 5).