In der Tat wurde die Identität des Gesuchgegners von den senegalesischen Behörden bis heute nicht bestätigt, was seine Ausreise momentan verunmöglicht. Wie das Verwaltungsgericht jedoch bereits in seinem Urteil vom 17. Oktober 2023 (WPR.2023.95, Erw. II/2.3) festgehalten hat, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die senegalesische Staatsangehörigkeit besitzt und die Bestätigung demnächst vorliegen wird, zumal Kopien einer abgelaufenen senegalesischen Identitätskarte und eines abgelaufenen senegalesischen Passes vorliegen, anhand derer die senegalesischen Behörden um eine Bestätigung der Identität ersucht worden sind (vgl. MI-act. 586 f., 610 f.).