Sollte wider Erwarten eine Reaktion erfolgen, müsste in der verbleibenden Zeit die Ausstellung eines Laissez-passer durch den Senegal erfolgen und danach der Vollzug der Wegweisung organisiert werden. Im vorliegenden Fall bestehe daher überhaupt keine, sicherlich nur noch eine unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, die Wegweisung innerhalb der verbleibenden zwei Monate zu organisieren und durchzuführen. Es sei zudem offensichtlich, dass innert der maximal zulässigen Haftdauer kein Sonderflug in den Senegal durchgeführt werden könne (act. 13 f.).