Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt vor, der Gesuchsgegner befinde sich seit 16 Monaten in Haft und ein Vollzug der Wegweisung sei bis heute nicht einmal ansatzweise realistisch und absehbar. Die Identität des Gesuchsgegners stehe nach wie vor nicht fest. Die Identifizierung müsse nun innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Der Senegal habe auf alle diplomatischen Anfragen nicht reagiert. Sollte wider Erwarten eine Reaktion erfolgen, müsste in der verbleibenden Zeit die Ausstellung eines Laissez-passer durch den Senegal erfolgen und danach der Vollzug der Wegweisung organisiert werden.