2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher -9- Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine Landesverweisung wurde wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Februar 2021 wurde der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a StGB für sechs Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 345). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung vor.