2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 20. Januar 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.95 vom 17. Oktober 2023; MI-act. 644 ff.). Das MIKA ordnete am 8. Januar 2024 eine letztmalige Haftverlängerung bis zum 9. März 2024 an (act. 1 ff.). Im Anschluss an das rechtliche Gehör verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 5 f.). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.