B. Am 8. Januar 2024, 11.00 Uhr, gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zur maximal zulässigen Haftdauer (MI-act. 663 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 76 AIG und Art. 79 AIG letztmals bis zum 9. März 2024, 12.00 Uhr, verlängert.