Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner am 9. September 2022 die Anordnung der Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat (MI-act. 378 ff., 382 ff.). Mit Urteil vom 12. September 2022 wurde die angeordnete Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 9. Oktober 2022 durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bestätigt (WPR.2022.60; MI-act. 400 ff.). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022, überreicht am 25. Oktober 2022, stellte das SEM erneut ein Identifizierungsgesuch an die malischen Behörden (MI-act. 434, 436).