Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Februar 2021 wurde der Gesuchsgegner wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- und Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 342 ff.).