Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 23. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte unter anderem um Erlaubnis, sich bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Gesuchsgegner dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 28 ff.). Mit Entscheid vom 20. April 2017 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein (MI-act. 33 ff.), womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 28. Februar 2017 in Rechtskraft erwuchs. Das SEM setze die Ausreisefrist neu auf den 19. Mai 2017 an (MI-act. 38 f.).