Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.7 / ew / bu ZEMIS [***] N [***] Urteil vom 15. Januar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin William Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Senegal, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Gambia alias C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Gambia alias C._____, geb. tt.mm.jjjj, z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Rathausgasse 9, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Juni 2016 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags in Altstätten um Asyl (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 7 f.). Mit Entscheid vom 28. Februar 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners vom 7. Juni 2016 ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am 25. April 2017 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 18 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 23. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte unter anderem um Erlaubnis, sich bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Gesuchsgegner dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 28 ff.). Mit Entscheid vom 20. April 2017 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein (MI-act. 33 ff.), womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 28. Februar 2017 in Rechtskraft erwuchs. Das SEM setze die Ausreisefrist neu auf den 19. Mai 2017 an (MI-act. 38 f.). Anlässlich des Ausreisegesprächs gab der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 16. Mai 2017 an, nicht wieder in sein Heimatland ausreisen zu wollen und nicht bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirken zu können (MI-act. 43 f.). Daraufhin ersuchte das MIKA das SEM gleichentags um Vollzugs- unterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 45 f.). Am 14. Juni 2017 gab der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Rayonauflage zu Protokoll, er habe bisher keine Schritte bezüglich der Papierbeschaffung unternommen (MI- act. 53). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 grenzte das MIKA den Gesuchsgegner gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) auf das Gebiet des Kantons Aargau ein und gleichzeitig gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG aus dem Gebiet der Stadt Aarau aus (MI-act. 54 ff.). Die Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 61). -3- Am 14. Juni 2017 ersuchte das MIKA das SEM erneut um Vollzugsunterstützung, nachdem der Gesuchsgegner seine Mitwirkung zur Papierbeschaffung verweigert hatte (MI-act. 66 f.). Am 19. Juni 2017 setzte das SEM das MIKA in Kenntnis, dass der Gesuchsgegner auf die Liste der zentralen Befragung von Gambia und Senegal gesetzt worden sei (MI- act. 68). Am 26. September 2017 nahm der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung mit einer Delegation der Republik Senegal teil (MI-act. 79, 89 f.). Gleichentags teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner als Verifikationsfall beurteilt worden sei (MI-act. 89, 91). Am 13. Dezember 2017 nahm der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung mit einer Delegation der Republik Gambia teil (MI-act. 98 f.). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Befragung durch die gambische Delegation nicht anerkannt worden sei (MI-act 104 f.). Am 18. Dezember 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die gambische Delegation eine Herkunft aus Senegal vermute (MI-act. 106). Mit E-Mail vom 7. Juni 2019 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner gemäss Angaben der senegalesischen Delegation vom September 2017 A._____ heisse und vermutlich aus Senegal stamme (MI- act. 199 f.). Am 25. September 2019 nahm der Gesuchsgegner erneut an der zentralen Befragung mit einer Delegation der Republik Senegal teil und wurde als Verifikationsfall beurteilt (MI-act. 222 f., 226 f.). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 informierte das SEM das MIKA darüber, dass der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung durch eine Delegation der Republik Senegal mit senegalesischem Akzent gesprochen und behauptet habe, er sei aus Gambia. Zudem habe der Gesuchsgegner die Telefonnummer seiner Schwester, welche in Senegal lebe, mitgeteilt (MI- act. 228). Mit E-Mail vom 21. Februar 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner gemäss der offiziellen Mitteilung des senegalesischen Aussenministeriums von den senegalesischen Behörden nicht anerkannt worden sei und eine Herkunft aus Mali vermutet werde (MI-act. 238). Folglich nahm der Gesuchsgegner am 10. März 2020 an der zentralen Befragung durch eine Delegation von Mali teil (MI-act. 239 f.). Mit Schreiben vom 18. März 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner – nachdem er sich geweigert hatte, mit der malischen Delegation zu kooperieren – von den malischen Behörden nicht anerkannt worden sei (MI-act. 245 f.). Am 6. April 2020 informierte das SEM das MIKA darüber, dass für die zweite Hälfte 2020 die nächste zentrale Befragung durch die Delegation der Republik Gambia geplant sei (MI-act. 246). -4- Gemäss Vollzugs- und Erledigungsbericht des MIKA vom 4. September 2020 galt der Gesuchsgegner ab dem 22. Juli 2020 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 294) und wurde am 12. Januar 2021 im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz rücküberstellt (MI- act. 297 f.). Am 18. Januar 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchs- gegner auf die Liste für die nächste zentrale Befragung durch eine Delegation der Republik Gambia gesetzt worden sei (MI-act. 312). Mit E- Mail vom 19. März 2021 informierte das SEM das MIKA, dass der Gesuchs- gegner von der Delegation der Republik Gambia nicht anerkannt worden sei (MI-act. 323 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Februar 2021 wurde der Gesuchsgegner wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- und Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 342 ff.). Am 9. Juni 2021 beauftragte das MIKA das Bezirksgefängnis Zofingen mit der Durchsuchung der Effekten des Gesuchsgegners auf Reise- oder Identitätspapiere (MI-act. 329 f.), worauf das Bezirksgefängnis Zofingen dem MIKA mit E-Mail vom 9. Juni 2021 mitteilte, dass beim Gesuchsgegner keine Ausweispapiere gefunden worden seien (MI-act. 332 f.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 12. Oktober 2021 gab der Gesuchsgegner erneut zu Protokoll, nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen und verweigerte jegliches Mitwirken bei der Papier- beschaffung (MI-act. 353 ff.). Mit Schreiben vom 6. September 2022, welches dem Gesuchsgegner gleichentags ausgehändigt worden war, forderte das MIKA den Gesuchsgegner erneut auf, bei der Papier- beschaffung mitzuwirken und dem MIKA unverzüglich gültige Reisedokumente oder andere Identitätspapiere vorzulegen (MI-act. 362 f., 368). Am 6. September 2022 beauftragte das MIKA die Justizvollzugsanstalt Lenzburg mit der Durchsuchung der Effekten des Gesuchsgegners auf Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente, die auf die Identität der Person Hinweise geben könnten (MI-act. 366 f.). In der Folge informierte die Justizvollzugsanstalt Lenzburg das MIKA darüber, dass die Kontrolle der Zelle sowie der persönlichen Effekten bezüglich eines Identitätspapiers negativ verlaufen sei (MI-act. 372 f.). -5- Am 9. September 2022 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt und am 10. September 2022 aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 364, 376 f.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner am 9. September 2022 die Anordnung der Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat (MI-act. 378 ff., 382 ff.). Mit Urteil vom 12. September 2022 wurde die angeordnete Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 9. Oktober 2022 durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bestätigt (WPR.2022.60; MI-act. 400 ff.). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022, überreicht am 25. Oktober 2022, stellte das SEM erneut ein Identifizierungsgesuch an die malischen Behörden (MI-act. 434, 436). Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2022 (WPR.2022.69; MI-act. 422 ff.), vom 9. Dezember 2022 (WPR.2022.86; MI-act. 467 ff.), vom 9. Februar 2023 (WPR.2023.6; MI- act. 501 ff.), vom 29. März 2023 (WPR.2023.27; MI-act. 528 ff.) bzw. vom 31. Mai 2023 (WPR.2023.44; MI-act. 562 ff.) letztmals bis zum 9. August 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. Am 9. Mai 2023 ersuchte das MIKA das SEM, die malischen Behörden auf das hängige Identifizierungsgesuch des Gesuchsgegners aufmerksam zu machen und zudem die Schwester des Gesuchsgegners zu kontaktieren, um sie zur Identität des Gesuchsgegners zu befragen bzw. um ihre Mitwirkung zu ersuchen (MI-act. 541). Am 12. Mai 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, dass es ein Schreiben an die malischen Behörden betreffend das Identifizierungsgesuch richten und zudem die Anfrage betreffend den Anruf bei der Schwester des Gesuchsgegners an die Vertretung in Dakar weiterleiten werde. Eine diesbezügliche Antwort bis zum 18. Mai 2023 sei jedoch nicht realistisch (MI-act. 542). Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 erinnerte das SEM die malischen Behörden an das Identifizierungsgesuch vom 20. Oktober 2022 und bat um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes (MI-act. 543 f.). Eine Kopie der Botschaftsanfrage wurde dem MIKA am 17. Mai 2023 zugestellt (MI-act. 545 f.). Am 2. Juni 2023 ersuchte das MIKA die Kantonspolizei Aargau Interpol-Anfragen an die malischen, senegalesischen und gambischen Behörden richten zu lassen, damit der Identifikationsprozess vorangetrieben werden könne (MI-act. 576 f.). Am 13. Juli 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Dakar hätten ergeben, der Gesuchsgegner -6- heisse in Wahrheit A._____, sei am tt.mm.jjjj geboren und senegalesischer Staatsangehöriger. Zudem stellte das SEM dem MIKA eine Kopie eines abgelaufenen senegalesischen Passes bzw. einer abgelaufenen senegalesischen Identitätskarte des Gesuchsgegners zu (MI-act. 582 ff.). Anlässlich eines Gespräches vom 17. Juli 2023 informierte das MIKA den Gesuchsgegner, seine Identität sei aufgrund von Ermittlungen nun bekannt. Die schweizerischen Behörden würden deshalb beabsichtigen, seine Identität zu ändern, weshalb ihm das MIKA diesbezüglich in einigen Tagen das rechtliche Gehör gewähren werde. Weiter wurde dem Gesuchsgegner erklärt, es könne für ihn aufgrund der Kopien der senegalesischen Identitätskarte ein Reisedokument ausgestellt werden (MI-act. 588). Auf Anfrage des MIKA, teilte das SEM am 17. Juli 2023 mit, es bestehe eine reelle Aussicht auf Erhalt eines senegalesischen Ersatzreisepapiers. Das SEM müsse jedoch vorerst die senegalesische Botschaft in Genf kontaktieren, um anschliessend eine formelle Identifizierungsanfrage über Verbalnote an die senegalesischen Behörden adressieren zu können. Das SEM könne die Dauer dieses Verfahrens nicht genau abschätzen, durchschnittlich würden diese Identifizierungsverfahren zwei bis drei Monate dauern. Wenn der Gesuchsgegner kooperiere, könne das Verfahren wesentlich beschleunigt werden (MI-act. 589 ff.). Am 21. Juli 2023 wurde der Gesuchsgegner zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs aus der Durchsetzungshaft dem MIKA zugeführt. Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags die Anordnung einer Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten (MI-act. 594 ff.). Mit Urteil vom 24. Juli 2023 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 20. Oktober 2023, 12.00 Uhr, durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bestätigt (WPR.2023.63; MI-act. 612 ff.). Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 stellte das SEM erneut ein Identifizierungsgesuch an die senegalesischen Behörden (MI-act. 610 f.). Am 8. September 2023 teilte das SEM dem MIKA auf Anfrage mit, dass noch keine Rückmeldung der senegalischen Behörden vorliege und dass solche Verifikationen meistens viel Zeit in Anspruch nehmen würden. Zudem sei die Schweizer Botschaft in Dakar beauftragt worden, das Identifizierungsgesuch vor Ort weiterzuverfolgen (MI-act. 627 f.). Am 6. Oktober 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör (MI-act. 630 ff.) und verfügte gleichentags die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis zum 20. Januar 2024 (MI-act. 633 ff.). Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde zuletzt mit Urteil des Einzelrichters des -7- Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (WPR.2023.95 [MI- act. 644 ff.]) bis zum 20. Januar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. Am 17. Oktober 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, dass bisher keine Antwort der senegalesischen Behörden auf das gestellte Identifizierungsgesuch eingegangen sei. Anlässlich eines offiziellen Besuchs beim senegalesischen Aussenministerium am 11. Oktober 2023 hätten Vertreter der Schweizer Botschaft in Dakar das Gesuch des SEM nochmals überreicht (MI-act. 657). Am 8. Dezember 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, die Schweizer Vertretung in Dakar habe den zuständigen senegalesischen Behörden am 22. November 2023 erneut eine Liste der pendenten Fälle übergeben (MI- act. 657). B. Am 8. Januar 2024, 11.00 Uhr, gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zur maximal zulässigen Haftdauer (MI-act. 663 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 76 AIG und Art. 79 AIG letztmals bis zum 9. März 2024, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vor dem MIKA verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 663). D. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 12. Januar 2024, 10.00 Uhr (Eingang) zugestellt (act. 8 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte am 9. Januar 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Verlängerung der -8- Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner sei umgehend aus der Haft zu entlassen (act. 13 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 20. Januar 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.95 vom 17. Oktober 2023; MI-act. 644 ff.). Das MIKA ordnete am 8. Januar 2024 eine letztmalige Haftverlängerung bis zum 9. März 2024 an (act. 1 ff.). Im Anschluss an das rechtliche Gehör verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 5 f.). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher -9- Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine Landesverweisung wurde wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Februar 2021 wurde der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a StGB für sechs Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 345). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt vor, der Gesuchsgegner befinde sich seit 16 Monaten in Haft und ein Vollzug der Wegweisung sei bis heute nicht einmal ansatzweise realistisch und absehbar. Die Identität des Gesuchsgegners stehe nach wie vor nicht fest. Die Identifizierung müsse nun innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Der Senegal habe auf alle diplomatischen Anfragen nicht reagiert. Sollte wider Erwarten eine Reaktion erfolgen, müsste in der verbleibenden Zeit die Ausstellung eines Laissez-passer durch den Senegal erfolgen und danach der Vollzug der Wegweisung organisiert werden. Im vorliegenden Fall bestehe daher überhaupt keine, sicherlich nur noch eine unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, die Wegweisung innerhalb der verbleibenden zwei Monate zu organisieren und durchzuführen. Es sei zudem offensichtlich, dass innert der maximal zulässigen Haftdauer kein Sonderflug in den Senegal durchgeführt werden könne (act. 13 f.). In der Tat wurde die Identität des Gesuchgegners von den senegalesischen Behörden bis heute nicht bestätigt, was seine Ausreise momentan verunmöglicht. Wie das Verwaltungsgericht jedoch bereits in seinem Urteil vom 17. Oktober 2023 (WPR.2023.95, Erw. II/2.3) festgehalten hat, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die senegalesische Staatsangehörigkeit besitzt und die Bestätigung demnächst vorliegen wird, zumal Kopien einer abgelaufenen senegalesischen Identitätskarte und eines abgelaufenen senegalesischen Passes vorliegen, anhand derer die senegalesischen Behörden um eine Bestätigung der Identität ersucht worden sind (vgl. MI-act. 586 f., 610 f.). Dass sich die Identifizierung des Gesuchsgegners als schwierig erweist, ist vorliegend primär seinem unkooperativen Verhalten geschuldet. Er bestreitet weiterhin seine senegalesische Staatsangehörigkeit, ohne jedoch Dokumente vorzulegen oder konkrete Angaben zu machen, die eine andere Staatsangehörigkeit belegen würden. Durch seine fehlende Mitwirkung hat er die Identifizierung und die Papierbeschaffung gänzlich - 10 - den Behörden überlassen. Aus diesem Umstand kann – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters – nicht abgeleitet werden, es bestehe keine Vollzugsperspektive. Wie der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners richtig ausführt, rechtfertigt sich eine Haftentlassung wegen undurchführbarem Vollzug nur dann, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal die schweizerische Vertretung in Dakar den zuständigen Behörden mit Verbalnote vom 22. November 2023 nochmals offiziell eine Pendenzenliste übergeben hat (MI-act. 657), weshalb nach wie vor eine reelle Chance besteht, die Identität des Gesuchsgegners auch ohne dessen Mitwirkung festzustellen und die Ausschaffung nach Senegal bis zum Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu vollziehen. Dies umso mehr, als regelmässige Flugverbindungen nach Senegal bestehen und alle Vollzugsstufen möglich sind (WPR.2023.95, Protokoll S. 5). 3. Der mit Urteil vom 24. Juli 2023 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2023.63, Erw. II/3.1; MI-act. 621 f.). Insbesondere da sich der Gesuchsgegner weigert, die offensichtlich senegalesische Staatsangehörigkeit anzuerkennen (vgl. WPR.2023.95, Protokoll S. 4, act. 27) und sich mehrfach dahingehend geäussert hat, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 43, 353, act. 5). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (act. 5). 5. Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners erneut sinngemäss vorbringt, das MIKA habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem es seit der Identitäts-Anfrage vom 28. Juli 2023 lediglich drei Mal nachgefragt habe, wie der Stand der Dinge sei, mehr aber nicht gemacht habe, kann ihm nicht gefolgt werden (act. 14). Das Beschleunigungsgebot gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst dann als verletzt, wenn sich ein Betroffener in Haft befindet und von Behördenseite her während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden und diese Verzögerung nicht in erster Linie im Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen begründet liegt (BGE 139 I 206, Erw. 2.1 m.w.H.). Am 17. Oktober 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, es sei bisher keine Rückmeldung der senegalesischen Behörden im Zusammenhang mit der eigereichten Identitäts-Anfrage eingegangen. Anlässlich eines offiziellen Besuchs beim senegalesischen Aussenministerium am 11. Oktober 2023 hätten Vertreter der Schweizer Botschaft in Dakar den Antrag des SEM - 11 - noch einmal übergeben (MI-act. 643). Am 8. Dezember 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, die schweizerische Vertretung in Dakar habe am 22. November 2023 eine Liste der pendenten Fälle an die zuständigen Behörden nochmals offiziell per Verbalnote übergeben (MI-act. 660). Somit hat das MIKA bzw. das SEM die nötigen Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners getroffen, womit das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist. Es liegen auch keine weiteren Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner seit dem 10. September 2022 in ausländerrechtlicher Administrativhaft und mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit mehr als 16 Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Durchsetzungshaft 10. September 2022 – 21. Juli 2023; Ausschaffungshaft 21. Juli 2023 – 20. Januar 2024). Die sechsmonatige Frist endete am 9. März 2023 und die Haft kann längstens bis 9. März 2024 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 20. Januar 2024, 12.00 Uhr, an. Nachdem die Dauer von sechs Monaten bereits seit dem 10. März 2023 überschritten ist, müssen die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein. Da sich der Gesuchsgegner weiterhin weigert, seine Identität offen zu legen bzw. bei der Papierbeschaffung zu kooperieren und sich zudem die - 12 - Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch Senegal verzögert, obschon abgelaufene Identitätsdokumente vorgelegt wurden, sind beide Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt. Die maximal zulässige Haftdauer wird sodann nicht überschritten und der Vollzug der Rückführung ist massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig, weshalb die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden ist. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu ebenden (Art. 78 abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich, da sich der Gesuchsgegner weiterhin strikt weigert, auszureisen. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Dies auch nicht mit Blick auf die Dauer der bisherigen Administrativhaft. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 12. September 2022 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2022.60 einreichen. IV. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). - 13 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 8. Januar 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 9. März 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2022.60 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme des amtlichen Vertreters vom 9. Januar 2024; vorab per Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 14 - Aarau, 15. Januar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger William