Da der Gesuchsgegner überdies noch am Tag der Urteilsfällung ins ZAA verlegt wurde und die Inhaftierung somit nur für die Durchführung der Haftverhandlung im BG Aarau nach Ablauf des Strafvollzugs während eines Tages erfolgte, vermag die Beanstandung der geschlossenen Zelle keine Haftentlassung zu bewirken. Es liegen folglich keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.