Das Bezirksgericht Lenzburg hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 7. März 2024 unter anderem wegen bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig verurteilt (MI-act. 67 ff.). Nach der damals geltenden Fassung von Art. 139 Ziff. 3 StGB war die Höchststrafe für bandenmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, weshalb dieser Straftatbestand ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt.