10. Juni 2024 an, keine gute Beziehung zu seinen Eltern zu haben (MIact. 100), anlässlich der heutigen Verhandlung sagte er jedoch, er habe seine Eltern gar nie gekannt (Protokoll S. 5, act. 27). Dies unterstreicht sein unkooperatives Verhalten gegenüber den Behörden, was die Untertauchensgefahr noch klarer zum Ausdruck bringt. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.