Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB (MI-act. 67 ff.) verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Er äusserte sich wiederholt, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung, dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 98; 126; Protokoll S. 4, act. 26). In der heutigen Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Weiter verhält sich der Gesuchsgegner seit Beginn der ausländerrechtlichen Verfahren in der Schweiz unkooperativ. So verliess er die ihm zugewiesene Asylunterkunft bereits 12 Tage nach Einreichung