Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, aufgrund der seit 18. Juli 2024 bei den algerischen Behörden hängigen Identifizierungsanfrage, sei davon auszugehen, dass die vollständige Identifizierung des Gesuchsgegners noch mehrere Monate dauern würde. Mit Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WPR.2024.156 stellt sich der Vertreter des Gesuchsgegners auf den Standpunkt, die Anordnung einer Ausschaffungshaft sei unzulässig, da die erforderlichen Ersatzreisepapiere nicht innert der maximal zulässigen Haftdauer erhältlich gemacht werden könnten (act. 34).