D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 7, act. 29). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 8, act. 30): 1. Die mit Verfügung vom 23. August 2024 angeordnete Ausschaffungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: