Das Asylgesuch des Gesuchsgegners wurde am 4. Juli 2023 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AslyG abgeschrieben, da der Gesuchsgegner die ihm zugewiesene Asylunterkunft am 25. Juni 2023 verlassen hatte und den Behörden im Bundesasylzentrum ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht mehr zur Verfügung stand (MI-act. 46, 53). Am 27. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegner durch die Kantonspolizei Aargau (KAPO AG) aufgrund mehrfachen versuchten Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen. Ab diesem Zeitpunkt befand er sich in Untersuchungshaft, im vorzeitigen Strafvollzug bzw. im Strafvollzug (MIact. 1 f., 4, 84).