Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.79 / Bu / dh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 26. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Rechtspraktikant Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 12. Juni 2023 von Frankreich in die Schweiz ein und stellte am 13. Juni 2023 ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act.] 46, 98). Das Asylgesuch des Gesuchsgegners wurde am 4. Juli 2023 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AslyG abgeschrieben, da der Gesuchsgegner die ihm zugewiesene Asylunter- kunft am 25. Juni 2023 verlassen hatte und den Behörden im Bundes- asylzentrum ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht mehr zur Verfügung stand (MI-act. 46, 53). Am 27. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegner durch die Kantonspolizei Aargau (KAPO AG) aufgrund mehrfachen versuchten Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen. Ab diesem Zeitpunkt befand er sich in Untersuchungshaft, im vorzeitigen Strafvollzug bzw. im Strafvollzug (MI- act. 1 f., 4, 84). Das Bezirksgericht Lenzburg (BG Lenzburg) verurteilte den Gesuchs- gegner am 7. März 2024 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Landesverweisung von 10 Jahren (MI-act. 67 ff.). Am 10. Juni 2024 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zwecks Gewährung eines Ausreisegesprächs aus dem Strafvollzug zugeführt (MI- act. 93) und gab zu Protokoll, er sei nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 98). Zwecks Anordnung einer Ausschaffungshaft per Strafende, d.h. per 25. August 2024, wurde der Gesuchsgegner am 22. August 2024 von der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (JVA Lenzburg) ins Bezirksgefängnis Aarau (BG Aarau) verlegt (MI-act. 122f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 23. August 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 125 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaf- fungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): -3- 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 25. August 2024, 08.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 24. November 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 7, act. 29). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 8, act. 30): 1. Die mit Verfügung vom 23. August 2024 angeordnete Ausschaffungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). -4- 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 25. August 2024, 08.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und in Ausschaffungshaft genommen. Die mündliche Verhandlung begann am 26. August 2024, 11.30 Uhr; das Urteil wurde um 12.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsver- ordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil des BG Lenzburg vom 7. März 2024 wurde der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dez- ember 1937 (StGB; SR 311.0) für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI- act. 67 ff.). Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 95). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -5- Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, aufgrund der seit 18. Juli 2024 bei den algerischen Behörden hängigen Identifizierungsanfrage, sei davon auszugehen, dass die vollständige Identifizierung des Gesuchs- gegners noch mehrere Monate dauern würde. Mit Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WPR.2024.156 stellt sich der Vertreter des Gesuchsgegners auf den Standpunkt, die Anordnung einer Ausschaffungshaft sei unzulässig, da die erforderlichen Ersatzreisepapiere nicht innert der maximal zulässigen Haftdauer erhältlich gemacht werden könnten (act. 34). Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner tatsächlich auf das Urteil WPR.2014.156 verweisen wollte. Der Gesuchsgegner verkennt diesfalls jedoch, dass es sich bei der jenem Urteil zugrunde liegenden Haftanordnung um eine bereits zweimalige Verlängerung der Ausschaffungshaft handelte und sich der Betroffene zum Urteilszeitpunkt bereits seit 7 Monaten in Ausschaffungshaft befand, weshalb die beiden Verfahren nicht vergleichbar sind. So war die Identifizierungsanfrage in jenem Verfahren bereits seit rund neun Monaten hängig, wobei während dieser Zeit lediglich ein nachweisbarer Kontakt zwischen den Schweizer und den algerischen Behörden stattfand, welcher auf eine Identifizierung des Betroffenen und dessen Ausschaffung abzielte (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2014.156 vom 29. September 2014, Erw. II/5.2). Vorliegend ist das Identifizierungsverfahren erst seit dem 18. Juli 2024 hängig. Es handelt sich ausserdem um die erstmalige Anordnung einer Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG und nicht um eine Verlängerung der Ausschaffungshaft. Von einer fehlenden Identifizierungsmöglichkeit mit den bestehenden Angaben des Betroffenen ist gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts erst nach fünf bis sechs Monaten auszugehen. Dieser Zeitraum ist vorliegend noch nicht erreicht, weshalb den Vorbringen des Gesuchsgegners nicht gefolgt werden kann. Darüber hinaus bleibt es den zuständigen Behörden überlassen, bei Nichtidentifizierung des Gesuchsgegners nach fünf bis sechs Monaten, die Anordnung einer Durchsetzungshaft zu prüfen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2014.156 vom 29. September 2014, Erw. II/6). Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, -6- insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB (MI-act. 67 ff.) verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Er äusserte sich wiederholt, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung, dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 98; 126; Protokoll S. 4, act. 26). In der heutigen Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Weiter verhält sich der Gesuchsgegner seit Beginn der ausländerrechtlichen Verfahren in der Schweiz unkooperativ. So verliess er die ihm zugewiesene Asylunterkunft bereits 12 Tage nach Einreichung seines Asylgesuchs ohne Grund und ohne die Behörden darüber zu informieren (MI-act. 46, 53). Zu keiner Zeit zeigte er irgendwelche Bemühungen, seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht im Rahmen der Bestätigung seiner Identität nachzukommen. Seine Aussagen gegenüber den Behörden erscheinen zudem regelmässig inkonsistent und wenig glaubhaft. So gab er beispielsweise während dem Ausreisegespräch vom -7- 10. Juni 2024 an, keine gute Beziehung zu seinen Eltern zu haben (MI- act. 100), anlässlich der heutigen Verhandlung sagte er jedoch, er habe seine Eltern gar nie gekannt (Protokoll S. 5, act. 27). Dies unterstreicht sein unkooperatives Verhalten gegenüber den Behörden, was die Untertauchensgefahr noch klarer zum Ausdruck bringt. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Ver- brechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheits- strafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ZÜND, a.a.O., N. 12 zu Art. 75 AIG). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine Prog- nose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Weg- weisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen wider- setzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2). Das Bezirksgericht Lenzburg hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 7. März 2024 unter anderem wegen bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig verurteilt (MI-act. 67 ff.). Nach der damals geltenden Fassung von Art. 139 Ziff. 3 StGB war die Höchststrafe für bandenmässigen Diebstahl Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, weshalb dieser Straftat- bestand ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt. Liegt ein Haftgrund vor, weil die betroffene Person wegen eines Verbre- chens verurteilt wurde, kann sich die Anordnung einer Haft allenfalls dann als nicht notwendig und damit unverhältnismässig erweisen, wenn sich die betroffene Person proaktiv um eine Rückkehr in ihr Heimatland bemüht und so ihre Ausreisebereitschaft untermauert. Ein derartiges Verhalten ist beim Gesuchsgegner jedoch nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt. -8- 3.3. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (Untertauchensgefahr) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) erfüllt sind. Da der Gesuchsgegner somit bereits zwei Haftgründe erfüllt, kann offenbleiben, ob weitere Haftgründe bestehen. 4. Bezüglich der Haftbedingungen brachte der Gesuchsgegner vor, er sei in einer dreckigen Zelle untergebracht worden, die Toilette habe nicht funktioniert und der Raum sei immer geschlossen. Der Vertreter des Gesuchstellers wurde infolgedessen angewiesen, den Beanstandungen des Gesuchsgegners mit Blick auf die bisher ausgestandene Ausschaffungshaft nachzugehen und schriftlich Bericht zu erstatten (Protokoll S. 7, act. 29). Da der Gesuchsgegner überdies noch am Tag der Urteilsfällung ins ZAA verlegt wurde und die Inhaftierung somit nur für die Durchführung der Haftverhandlung im BG Aarau nach Ablauf des Strafvollzugs während eines Tages erfolgte, vermag die Beanstandung der geschlossenen Zelle keine Haftentlassung zu bewirken. Es liegen folglich keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist in Anbetracht der erstellten Untertauchensgefahr nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären -9- Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. - 10 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 23. August 2024 per 25. August 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 24. November 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 26. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Hausmann