Nachdem aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegner eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung nicht ersichtlich ist und sich bezüglich der familiären Verhältnisse keine Anhaltspunkte ergeben, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden, liegen keine Gründe vor, die die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Der Gesuchsgegner macht überdies auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.