7.2. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bezweifelt aufgrund des noch nicht feststehenden Counselling-Termins, dass die Ausschaffung innert der noch verbleibenden maximalen Haftdauer erfolgen kann. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erw. II/2.3) kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner an einem der September- Counselling-Termine teilnehmen und die Ausschaffung anschliessend zügig erfolgen kann. Eine Verletzung des Übermassverbotes ist damit nicht zu befürchten.