5. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, wenn dieser im Zuwarten von "über einem Monat" betreffend Counselling- Termine seitens des MIKA eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sieht. Aus den Akten geht hervor, dass das MIKA lediglich etwas mehr als zwei Wochen nach Bestätigung der Ausschaffungshaft (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2024, WPR.2024.50) zugewartet hat, ehe es das SEM hinsichtlich Counsellings kontaktiert hat (MI-act. 564). -8-