Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. 3. Der mit Urteil vom 30. Mai 2024 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2024.50, Erw. II/3.2; MI-act. 558 f.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (act. 5).