Nach Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners sei zweifelhaft, ob eine Ausschaffung innerhalb der maximalen Haftdauer gelinge, zumal keine verbindliche Zusicherung der algerischen Behörden vorliege, dass der Gesuchsgegner einen der zwei angebotenen Counselling-Plätze erhalten werde. Aus den Akten ist ersichtlich, dass gemäss Informationen des SEM ein Counselling im September stattfinden wird, lediglich das genaue Datum noch nicht feststeht und der Gesuchsgegner vom MIKA ab dem Bekanntwerden dieses Datums für das Counselling angemeldet werden kann (MI-act. 572).