2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 27. August 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.50 vom 30. Mai 2024; MI-act. 552 ff.). Das MIKA ordnete am 19. August 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an das rechtliche Gehör verzichtete der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners nach Rücksprache mit seinem Mandanten auf eine mündliche Haftüberprüfung (act. 8). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.