D. Mit Eingabe vom 22. August 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 11ff.): 1. Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -6- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: