B. Am 19. August 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 577 ff.). Bereits nach der Beantwortung weniger Fragen verweigerte der Gesuchsgegner die Aussage und brach das Gespräch ab. Aufgrund dessen konnte dem Gesuchsgegner die Verfügung betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft nicht eröffnet werden. Diese wurde ihm im Anschluss durch das Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft mit folgendem Inhalt ausgehändigt (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 27. November 2024, 12.00 Uhr, verlängert.