Eine Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate lehnte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 15. März 2024 mangels konkreter Vollzugsaussichten und wegen Verletzung des Übermassverbotes ab (WPR.2024.24 [MI-act. 402 ff.]), nachdem seitens der algerischen Behörden seit mittlerweile über sechs Monaten keine Antwort auf die Identifizierungsanfrage eingegangen war und das SEM nicht darlegen konnte, innert welcher Frist mit einer Antwort gerechnet werden könne. Der Gesuchsgegner wurde am 15. März 2024 aus der Ausschaffungshaft entlassen und unmittelbar von der Kantonspolizei Zürich festgenommen, -4-