Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.78 / dh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 27. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner C._____, von Algerien, alias D._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags unter der Identität D._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 100 ff.). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab (MI-act. 91 ff.). Zwischen September 2022 und April 2023 wurde der Gesuchsgegner mehrfach (jugend-)strafrechtlich verurteilt (MI-act. 35 ff., 84 ff., 182 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. Mai 2023 wurde er wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für acht Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 172 ff.). Die ab dem 22. Februar 2023 andauernde Unter- suchungshaft wurde mit dem Tag des Urteils als Sicherheitshaft fortgeführt (MI-act. 127 ff., 154 ff., 184 f.). Am 17. Mai 2023 ersuchte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Identifizierung des Gesuchsgegners und bei der Papierbeschaffung (MI-act. 160). Am 31. Mai 2023 übermittelte das SEM dem algerischen Konsul im Rahmen eines Sammelantrags auch betreffend den Gesuchsgegner einen Identifi- zierungsantrag (MI-act. 161 f., 171). Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 teilte das MIKA dem Gesuchsgegner mit, es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz nach Algerien auszuschaffen, forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen und gab ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, bis am 20. Juli 2023 Aufschubgründe im Sinne von Art. 66d StGB geltend zu machen (MI-act. 187 f.). Hierzu nahm der Gesuchsgegner nicht Stellung (MI-act. 234). Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 29. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegner per 7. Juli 2023 unter der Voraussetzung der unmittelbar an die Entlassung anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 190 ff.). Gemäss einem offenbar persönlich verfassten Schreiben des Gesuchsgegners an den zuständigen Mitarbeiter des MIKA, eingegangen beim MIKA am 6. Juli 2023, wollte dieser nicht bedingt entlassen werden, sondern die gesamte Strafe bis zum 17. September 2023 absitzen (MI-act. 193). -3- Anlässlich eines Telefongesprächs vom 12. Juli 2023 teilte der Gesuchs- gegner dem MIKA mit, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, verfüge jedoch über keine Reise- oder Identitätspapiere (MI-act. 194). Am 13. Juli 2023 unterzeichnete der Gesuchsgegner eine persönliche Erklärung (Freiwilligkeitserklärung), in welcher er unter der neuen Identität C._____, geb. tt.mm.jjjj, den Wunsch äusserte, möglichst rasch nach Algerien zurückkehren zu wollen (MI-act. 197). Der Erklärung sind Angaben zu seinem Geburtsort, seinen Eltern und seinem Wohnort in Algerien zu entnehmen. Am 24. Juli 2023 übermittelte die Schwester des Gesuchsgegners dem MIKA eine Kopie des Geburtsscheins des Gesuchsgegners sowie mut- masslich ein Familienbüchlein (MI-act. 204 ff.). Das MIKA leitete die Do- kumente umgehend dem SEM weiter (MI-act. 205 f., 210), welches dem algerischen Konsulat gleichentags unter der Identität C._____, geb. tt.mm.jjjj und unter Beilage der erhaltenen Unterlagen eine neue Identifizierungsanfrage unterbreitete (MI-act. 217 ff.). Am 11. und 21. August 2023 teilte der Gesuchsgegner dem MIKA tele- fonisch mit, er habe seine Meinung geändert und sei nicht mehr zur Ausreise nach Algerien bereit (MI-act. 211, 216). Am 13. September 2023 verfügte das MIKA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gegen den Gesuchsgegner eine dreimonatige Aus- schaffungshaft, beginnend ab Entlassung aus dem Strafvollzug (MI- act. 233 ff.). Am 17. September 2023 wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen und in Ausschaffungshaft versetzt. Die Ausschaffungshaft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zweifach bestätigt, letztmals bis zum 16. März 2024 (WPR.2023.80 [MI-act. 256 ff.], WPR.2023.103 [MI-act. 304 f., 314 ff.]). Eine Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate lehnte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 15. März 2024 mangels konkreter Vollzugsaussichten und wegen Verletzung des Über- massverbotes ab (WPR.2024.24 [MI-act. 402 ff.]), nachdem seitens der algerischen Behörden seit mittlerweile über sechs Monaten keine Antwort auf die Identifizierungsanfrage eingegangen war und das SEM nicht darlegen konnte, innert welcher Frist mit einer Antwort gerechnet werden könne. Der Gesuchsgegner wurde am 15. März 2024 aus der Ausschaffungshaft entlassen und unmittelbar von der Kantonspolizei Zürich festgenommen, -4- welche ihn den Behörden Basel-Stadt übergab, die ihn jugendstrafrechtlich zur Verhaftung ausgeschrieben hatten (MI-act. 400 f., 399). Am 19. März 2024 teilte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner sich bis zum 12. April 2024 in Basel-Stadt im Strafvollzug befinde (MI-act. 416). Auf Antrag des MIKA wurde der Gesuchsgegner nach Vollzugsende am 12. April 2024 direkt dem Kanton Aargau zugeführt (MI-act. 416 ff.). Am 12. April 2024 ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 15. April 2024 bis zum 11. Mai 2024, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2024.30 [MI-act. 449 ff.]). Am 30. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft via Video- Telefonie, nachdem der Gesuchsgegner den Einstieg und Transport zum MIKA verweigert hatte (MI-act. 467 ff.). Der Gesuchsgegner beantwortete lediglich die ersten drei Fragen und verweigerte anschliessend die weitere Aussage. Die gleichentags angeordnete Verlängerung der Durchsetzungs- haft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 7. Mai 2024 bis zum 11. Juli 2024, 12.00 Uhr, ebenfalls bestätigt (WPR.2024.42 [MI-act. 493 ff.]). Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 reichte das algerische Konsulat dem SEM eine Liste mit identifizierten Staatsbürgern ein, darunter auch der Gesuchs- gegner. Der ursprünglich als D._____, geb. tt.mm.jjjj geführte Ge- suchsgegner wurde als C._____, geb. tt.mm.jjjj identifiziert (MI-act. 509 ff.). In der Folge organisierte das MIKA am 24. Mai 2024 die Durchführung einer Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft und Beendigung der Durchsetzungshaft (MI-act. 520 ff.). Die Befragung vom 28. Mai 2024 durch das MIKA betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft konnte nicht stattfinden, da der Ge- suchsgegner sowohl den Transport wie auch eine Durchführung via Video- Telefonie verweigerte (MI-act. 526 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegenüber dem Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 27. August 2024, 12.00 Uhr, an (MI-act. 574 ff.). Mit Urteil vom 30. Mai 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 27. August 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.50 [MI-act. 552 ff.]). Am 19. Juni 2024 sowie am 26. Juni 2024 und 7. August 2024 erkundigte sich das MIKA jeweils schriftlich beim SEM nach dem aktuellen Stand betreffend Verfügbarkeit von Counselling-Terminen für algerische -5- Staatsangehörige und insbesondere den Gesuchsgegner (MI-act. 565, 567, 573). Gemäss schriftlicher Information des SEM vom 8. August 2024 kann der Gesuchsgegner für einen von zwei zur Verfügung stehenden Counselling- Terminen im September 2024 angemeldet werden. Ab September 2024 werden wieder monatlich Counsellings stattfinden (MI-act. 572). B. Am 19. August 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 577 ff.). Bereits nach der Beantwortung weniger Fragen verweigerte der Gesuchsgegner die Aussage und brach das Gespräch ab. Aufgrund dessen konnte dem Gesuchsgegner die Verfügung betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft nicht eröffnet werden. Diese wurde ihm im Anschluss durch das Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft mit folgendem Inhalt ausgehändigt (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 27. November 2024, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners anlässlich der Befragung blieb ungeklärt, ob er auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichte (MI-act. 578). Auf telefonische Anfrage hin teilte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners dem Verwaltungsgericht mit, der Gesuchsgegner habe ihm gegenüber auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (act. 8). D. Mit Eingabe vom 22. August 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 11ff.): 1. Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -6- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 27. August 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.50 vom 30. Mai 2024; MI-act. 552 ff.). Das MIKA ordnete am 19. August 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an das rechtliche Gehör verzichtete der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners nach Rücksprache mit seinem Mandanten auf eine mündliche Haftüberprüfung (act. 8). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -7- Mit Urteil vom 16. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegner durch das Bezirksgericht Laufenburg gestützt auf Art. 66a StGB für acht Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 172 ff.). Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 179). Damit liegt eine rechtskräftige Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Nach Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners sei zweifelhaft, ob eine Ausschaffung innerhalb der maximalen Haftdauer gelinge, zumal keine verbindliche Zusicherung der algerischen Behörden vorliege, dass der Gesuchsgegner einen der zwei angebotenen Counselling-Plätze erhalten werde. Aus den Akten ist ersichtlich, dass gemäss Informationen des SEM ein Counselling im September stattfinden wird, lediglich das genaue Datum noch nicht feststeht und der Gesuchsgegner vom MIKA ab dem Bekanntwerden dieses Datums für das Counselling angemeldet werden kann (MI-act. 572). Sobald das Counselling im September stattgefunden hat, kann eine Flugbuchung für den Gesuchsgegner vorgenommen werden und nach Eingang der definitiven Flugbestätigung die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bei den algerischen Behörden beantragt werden (MI-act. 524). Der Vollzug der Wegweisung ist somit innerhalb der beantragten Haftdauer möglich und realistisch. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. 3. Der mit Urteil vom 30. Mai 2024 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2024.50, Erw. II/3.2; MI-act. 558 f.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (act. 5). 5. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, wenn dieser im Zuwarten von "über einem Monat" betreffend Counselling- Termine seitens des MIKA eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sieht. Aus den Akten geht hervor, dass das MIKA lediglich etwas mehr als zwei Wochen nach Bestätigung der Ausschaffungshaft (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2024, WPR.2024.50) zugewartet hat, ehe es das SEM hinsichtlich Counsellings kontaktiert hat (MI-act. 564). -8- Danach hat sich das MIKA jeweils sofort, nachdem vom SEM eine Rückmeldung eingegangen ist, weiter nach den verfügbaren Counselling- Terminen erkundigt (MI-act. 565, 573). Zudem hat es der Gesuchsgegner weitgehend sich selbst zuzuschreiben, dass sich der Vollzug der Wegweisung in die Länge zieht, verweigert er doch seit geraumer Zeit seine Kooperation mit den zuständigen Behörden, insbesondere hinsichtlich der Beschaffung gültiger Reisepapiere (MI-act. 467, 525, 577). Es liegen somit keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit über elf Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 17. September 2024 – 15. März 2024; Durchsetzungshaft 12. April 2024 – 28. Mai 2024; Ausschaffungshaft 28. Mai 2024 – 27. August 2024). Während 27 Tagen, vom 16. März 2024 bis zum 11. April 2024, war die Haft unterbrochen. Die sechsmonatige Frist endete somit am 12. April 2024 und die Haft kann längstens bis zum 12. April 2025 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 27. November 2024, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 12. April 2024 ausgeführt, nicht mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, namentlich seine richtigen Personalien nicht anzugeben, keine Freiwillig- -9- keitserklärung zu unterzeichnen und nie nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 430 ff.). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. 7.1. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit verstossen würde. 7.2. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bezweifelt aufgrund des noch nicht feststehenden Counselling-Termins, dass die Ausschaffung innert der noch verbleibenden maximalen Haftdauer erfolgen kann. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erw. II/2.3) kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner an einem der September- Counselling-Termine teilnehmen und die Ausschaffung anschliessend zügig erfolgen kann. Eine Verletzung des Übermassverbotes ist damit nicht zu befürchten. Nachdem aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegner eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung nicht ersichtlich ist und sich bezüglich der familiären Verhältnisse keine Anhaltspunkte ergeben, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden, liegen keine Gründe vor, die die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Der Gesuchsgegner macht überdies auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 18. September 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.80 einreichen. - 10 - IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 19. August 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 27. November 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) - 11 - das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 27. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Busslinger Hausmann