1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. - 10 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (durch Publikation des Dispositivs im Amtsblatt) die Kantonspolizei Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten