Angesichts der den Beschwerdeführer betreffenden aktendkundigen früheren Vorkommnisse, in welche die Polizei involviert war, ist aufgrund einer summarischen Beurteilung der Prozessaussichten davon auszugehen, dass die Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Da das Verfahren wegen Eintritts der Gegenstandslosigkeit keinen grossen Aufwand verursachte, rechtfertigt es sich, die Kosten angemessen zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 17. Januar 2022, Erw. 2.1). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: