PolG durch die Polizei aufgrund einer vorläufigen Beurteilung erfolgt, ist bei der gerichtlichen Beurteilung, ob sie sich auf eine genügende sachverhaltliche Grundlage stützen und verhältnismässig sind, Zurückhaltung geboten. Angesichts der den Beschwerdeführer betreffenden aktendkundigen früheren Vorkommnisse, in welche die Polizei involviert war, ist aufgrund einer summarischen Beurteilung der Prozessaussichten davon auszugehen, dass die Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.