Wird ein Verfahren wie im vorliegenden Fall gegenstandslos, sind die Kosten so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (§ 31 Abs. 3 VRPG). Angesichts des Umstands, dass die Anordnungen nach §§ 34 ff. PolG durch die Polizei aufgrund einer vorläufigen Beurteilung erfolgt, ist bei der gerichtlichen Beurteilung, ob sie sich auf eine genügende sachverhaltliche Grundlage stützen und verhältnismässig sind, Zurückhaltung geboten.