Aus prozessökonomischen Gründen wird deshalb auf weitere Schritte verzichtet (siehe vorne Erw. 2.2.2) und es wird unter Annahme der erfüllten Eintretensvoraussetzungen die Beschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG).