Selbst wenn die Beschwerde nachträglich verbessert würde (siehe vorne Erw. 2.2.1 f.), ist das Verfahren infolge weggefallener Beschwer als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben. -9- 2.4 Nach dem Gesagten wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, wenn sie nicht nachträglich innert Frist verbessert wird. Oder sie wäre als gegenstandslos abzuschreiben, sofern eine Verbesserung fristgerecht vorgenommen wird. In beiden Fällen wird über die Beschwerde nicht materiell entschieden.